Satzung

Vereinigung Schneesport an Schulen (VSaS e.V.).

                                          

Präambel

Die Vereinigung ist Nachfolgerin des „Schulverbund Schulskikurse“, der 1969 im Rheingau-Taunus-Kreis entstanden ist und inzwischen etwa 40 Schulen, insbesondere aus dem Rhein-Main-Gebiet, umfasst. Die Vereinigung wird ehrenamtlich geleitet und unterstützt die beteiligten Schulen bei der Organisation ihrer Schneesportkurse und bei der Ausbildung und Bereitstellung der Übungsleiter/innen.

Um den wachsenden pädagogischen und organisatorischen Anforderungen an den Schulen zukünftig gerecht zu werden, bedarf es einer rechtlichen und finanziellen Absicherung des Verbunds als gemeinnütziger Verein. Der neue Name soll die Öffnung des ehemaligen Verbundes für alle Formen des Schneesports signalisieren.

Schneesportkurse der Schulen unterscheiden sich erheblich von üblichen Vereinsfahrten für Jugendliche. Hinzu kommen sich ständig ändernde rechtliche Rahmenbedingungen und pädagogische Zielsetzungen (z. B. Schulprogramm). Diesen Unterschieden muss in den Aus- und Fortbildungen des Lehrpersonals Rechnung getragen werden.

Hierzu bedarf es der Umsetzung eines geeigneten Aus- und Fortbildungskonzeptes.

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung Schneesport an Schulen e.V.“

  1. Sie hat ihren Sitz in Idstein und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Jahres.
  • 2 Ziele und Aufgaben der Vereinigung

 Ziel und Zweck ist es, Schulen bei der Durchführung von Schneesportkursen zu unterstützen und Schülerinnen und Schüler für den Schneesport zu motivieren sowie die Förderung der Erziehung.

Die Vereinigung erreicht ihre Ziele insbesondere durch

  • Ehrenamtliche Unterstützung der Schulen bei der Organisation von preisgünstigen Schneesportkursen (Unterkünfte; Beförderung; Lifte; Leihgeräte; treuhänderische Verwaltung des Gemeinschaftskontos der Mitgliedsschulen).

Der Vorstand der VSaS e.V. tritt hierbei ausschließlich als ehrenamtlicher Vermittler zwischen den Mitgliedsschulen der VSaS e.V. und den Unterkunftsgebern, der Wildkogel AG und vor allem den Busunternehmen auf.

  • Unterstützung der Aus- und Fortbildung des Lehrpersonals
  • Vermittlung von Übungsleiter/innen/n für die Schulen
  • Einwerbung von Spenden zur Hilfe bei der Finanzierung der Schneesportkurse

 

  • 3 Gemeinnützigkeit und Steuerbegünstigung

  1. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vermögen der Vereinigung. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken der Vereinigung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder der Organe der Vereinigung sowie mit Aufgaben zur Förderung der Vereinigung betraute Mitglieder haben gegenüber der Vereinigung einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen

Aufwendungen (§ 670 BGB) im Rahmen der Beschlüsse des Vorstandes und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Vereinigung. Eine Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a EStG) in Form eines pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung kann geleistet werden.

  1. Zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Mitarbeiter/inne gegen Honorar zu beauftragen.
  • 4 Gemeinschaftskonto der Mitgliedsschulen

Die VSaS e.V. verwaltet ehrenamtlich und treuhänderisch die Gemeinschaftskasse der Mitgliedsschulen. Dieses Konto/Kasse ist nicht Teil der VSaS e.V., sondern Konto der Schulen, über das ausschließlich die Busrechnungen abgewickelt werden. Überschüsse dienen der Finanzierung von Leerfahrten der Busse, Rücklagenbildung, zur Stabilisierung und Unterstützung des Buspreises.

In diese Verrechnungskasse zahlen jährlich die an den Schulskikursen teilnehmenden Schulen einen jährlich in der Jahreshauptversammlung festzusetzenden Buspreis für die an den Busfahrten teilnehmenden Schüler und Begleitpersonen ein.

  •  5 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

  1. Mitglied können Schulen werden, die an den von der VSaS e.V. organisierten Schneesportkursen teilnehmen.
  2. Schulen, die nicht regelmäßig mitfahren, müssen für das Jahr ihrer Teilnahme einen erhöhten Beitrag zahlen und sind für dieses Jahr Mitglied der VSaS.
  3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele der Vereinigung unterstützen. Fördernde Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.
  4. Jedes Mitglied hat einen im Nachhinein fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
  5. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  6. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand durch Annahme der Beitrittserklärung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes sowie durch Auflösung der Vereinigung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen.
  7. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen und wird zum Ende des Rechnungsjahres wirksam.
    Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:
  • gegen die Satzung oder Beschlüsse verstößt
  • das Ansehen der Vereinigung schädigt oder
  • länger als ein Jahr keinen Mitgliedsbeitrag bezahlt hat.
  1. Die fördernden Mitglieder können einen Beirat bilden. Der Beirat wählt einen Sprecher und kann dem Vorstand und/oder der Mitgliederversammlung Empfehlungen geben (z. B. über die Verwendung von Spendengeldern). Der Sprecher nimmt an der Hauptversammlung teil.
  2. Die Mitgliedsbeiträge für Mitglieder und der Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
  • 6 Organe der Vereinigung

Die Organe der Vereinigung sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Der Beirat
  • 7 Mitgliederversammlung

 Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit der Vereinigung auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung.

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
  • Satzungsänderungen
  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern
  • Wahl einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes
  • Kassenprüfung und Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Beiträge auf Vorschlag des Vorstandes
  • Grundsätze der Organisation und Finanzierung der Schneesportkurse
  1. Stimmberechtigt sind die Vertreter/innen der Mitgliedsschulen mit jeweils einer Stimme.
  2. Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus alle fördernden Mitglieder der VSaS und falls es organisatorisch möglich ist weitere Lehrer/innen der stimmberechtigten Schulen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird alljährlich als Jahreshauptversammlung einberufen. Zur Jahreshauptversammlung sind die Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem angesetzten Termin unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuladen. Elektronische Mails gelten als schriftliche Einladung. Die Versammlung kann auch als Videokonferenz durchgeführt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder teilnehmen. Sind weniger als 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, kann ohne Einhaltung von Fristen eine Wiederholung der Jahreshauptversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand mit zweiwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Ihre Beschlüsse sind unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder für die Vereinigung verbindlich. Elektronische Mails gelten auch hier als schriftliche Einladung.
    Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn

           ° mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vereinigung ihre Einberufung verlangt.

           ° das Interesse der Vereinigung dies erfordert

Mitgliederversammlungen entscheiden in allen Fällen, in denen es die Satzung nicht anders vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

  1. Die Jahreshauptversammlung wählt alle zwei Jahre ein oder zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen, müssen aber kein Vereinsmitglied sein. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. In Ausnahmefällen kann die Mitgliederversammlung bei der JHV beschließen, das nächste Geschäftsjahr nicht zu prüfen.
  2. Die Kassenprüfer prüfen jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Zusätzlich prüfen die Kassenprüfer die „Gemeinschaftskasse der Mitgliedsschulen“. Über die Jahresprüfung der gesamten Kassenführung haben sie in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Gesamtvorstandes zu beantragen.
  3. Über die Beschlüsse und den Verlauf der Versammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen. Es wird vom/der Versammlungsleiter/in und dem/der Protokollführer/in unterschrieben und den Mitgliedern zugestellt.
  • 8 Vorstand

 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, die Vereinsmitglieder sein müssen. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der gewählte Vorstand.

  1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt.
  3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung des

     neuen Vorstandes im Amt.

  1. Der Vorstand kann weitere Mitglieder mit der Wahrnehmung besonderer

Aufgaben betrauen. Diese Mitglieder können an den Vorstandssitzungen als Beisitzer/in teilnehmen, mit beraten und sind dort stimmberechtigt.

Sollte ein Ausbildungsbeauftragter/eine Ausbildungsbeauftragte berufen werden, sollte er/sie die Ausbilderqualifikation im DSV/HSV besitzen.

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder mündlich durch ein Vorstandsmitglied mindestens eine Woche vorher, in dringenden Fällen mit Dreitagesfrist.
  2. Die Beschlüsse sind zu protokollieren, von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedern zu übermitteln.
  •  9 Satzungsänderungen und Auflösung

 Über Satzungsänderungen und die Auflösung der Vereinigung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen oder zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung zuzuleiten.

  1. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen dem Rheingau-Taunus-Kreis, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Erziehung zu verwenden hat.

 

Idstein, den 20.04.2021